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Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge ist rechtlich komplex geregelt. NORDMETALL und AGV NORD beraten ihre Mitgliedsunternehmen zu den gesetzlichen und tariflichen Rahmenbedingungen und helfen den Unternehmen, die Altersvorsorge ihrer Arbeitnehmer zu gestalten.

Betriebliche Altersvorsorge kurz erklärt

Förderung durch den Arbeitgeber

Die betriebliche Altersvorsorge ist die zweite Säule der Altersvorsorge, neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Vorsorge. Angesichts des sinkenden Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung wird die betriebliche Altersvorsorge (bAV) immer wichtiger. Die Arbeitgeber der Metall- und Elektroindustrie waren sich ihrer sozialen und gesellschaftlichen Verantwortung schon früh bewusst. Zunächst förderten sie die Altersvorsorge ihrer Arbeitnehmer mit vermögenswirksamen Leistungen. Seit 2006 unterstützen die Arbeitgeber ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenrechtlich optimiert mit altersvorsorgewirksamen Leistungen. Die aktuell gültigen Regelungen zu altersvorsorgewirksamen Leistungen finden NORDMETALL-Mitgliedsunternehmen im Tarifvertrag AVWL. Auch viele nicht tarifgebundene Unternehmen fördern den Aufbau der Altersvorsorge ihrer Arbeitnehmer mit alters- oder vermögenswirksamen Leistungen.

Verschiedene Durchführungswege der Entgeltumwandlung

Die betriebliche Altersvorsorge wurde lange als arbeitgeberfinanzierte freiwillige Sozialleistung verstanden. Durch die Einführung des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltumwandlung gab es 2001 einen Paradigmenwechsel. Seitdem wird die betriebliche Altersvorsorge von den Arbeitgebern, von den Arbeitnehmern oder gemeinsam durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Die Umwandlung von tariflichem Entgelt regelt der Tarifvertrag Entgeltumwandlung (TV EUW). Unabhängig davon, wie die betriebliche Altersvorsorge finanziert wird, entscheidet allein der Arbeitgeber über die konkrete Durchführung der Finanzierung und die Art der Zusage, da er stets das Ausfallrisiko trägt.
Es gibt fünf verschiedene Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge: die externen Durchführungswege per Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse und die internen Durchführungswege mit Unterstützungskasse und Direktzusage. Jeder Durchführungsweg bietet Vor- und Nachteile. Unsere spezialisierten Juristinnen und Juristen beraten zusammen mit ausgewählten externen Partnern die Personalleitungen der Mitgliedsunternehmen von NORDMETALL und AGV NORD umfassend zur betrieblichen Altersvorsorge und den verschiedenen Durchführungswegen. Dabei berücksichtigen wir alle Implikationen der gesetzlichen Bestimmungen aus dem Arbeitsrecht, dem Steuerrecht und dem Sozialversicherungsrecht.

Passgenaues Angebot: die MetallRente

Die MetallRente ist das Versorgungswerk für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie und angeschlossener Branchen. Die MetallRente wurde von den Arbeitgeber und der Gewerkschaft IG Metall gemeinsam gegründet, um zu den Tarifverträgen passende Produkte für die betriebliche Altersversorgung anzubieten. Aktuell bietet die MetallRente eine MetallDirektversicherung, einen MetallPensionsfonds und mehrere Zusatzprodukte wie Berufsunfähigkeitsversicherung, Riester-Rente oder Pflegeversicherung an. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier auf den Seiten der MetallRente.

Schwerpunkte der Beratung

Im Zentrum der Beratungsangebote von NORDMETALL und AGV NORD zur betrieblichen Altersvorsorge stehen Fragen zum Anspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf altersvorsorgewirksame Leistungen, auf Entgeltumwandlung, zu Arbeitgeberzuschüssen, zur Abfindung von Anwartschaften und laufenden Betriebsrenten und zur Anpassung von Betriebsrenten. Daneben prüfen wir bereits vorhandene Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersvorsorge zusammen mit unseren Juristen aus dem Bereich Betriebsverfassungsrecht oder entwickeln für und mit dem Arbeitgeber eine passende neue Betriebsvereinbarung. Mehrmals im Jahr bieten wir Informationsveranstaltungen für Arbeitgeber zur betrieblichen Altersvorsorge an.

Regeln für tarifgebundene Unternehmen

Abweichend und ergänzend zum Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gelten für tarifgebundene NORDMETALL Mitglieder die Tarifverträge zur Entgeltumwandlung (TV EUW) und der Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL). Unsere Juristinnen und Juristen aus dem Tarifrecht beraten die Mitgliedsunternehmen umfassend zur betrieblichen Anwendung dieser Tarifverträge. Ihre Ansprechpartner aus dem Tarifrecht finden Sie hier.

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Der Arbeitnehmer kann sein tarifliches Entgelt umwandeln. Grundlage ist der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV EUW). Die Umwandlung kann unter
anderem auch Sonderzahlungen und altersvorsorgewirksame Leistungen umfassen. Das Regelwerk schafft eine passgenaue Lösung für die Entgeltumwandlung in den Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Abweichend vom Gesetz gibt der TV EUW den Unternehmen unter anderem die Möglichkeit, die Entgeltumwandlung auch über die interne Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse vorzunehmen. Daneben schafft er Rechtssicherheit beim schwierigen Thema Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung. Die Tarifparteien haben sich im Rahmen der Tarifrunde 2020 darauf verständigt, dass für die Laufzeit des TV EUW und bis zur Vereinbarung eines Nachfolgetarifvertrages, die bei der Bruttoentgeltumwandlung entfallenden Sozialversicherungsanteile des Arbeitgebers weiterhin nicht an die Beschäftigten weitergegeben werden müssen. Freiwillige betriebliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
Gesetzlich besteht die Pflicht zur Weiterleitung der Sozialversicherungsersparnis seit 2019 für „Neuverträge“ zur Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber hat für diese Verträge 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss in die betriebliche Altersvorsorge des Arbeitnehmers einzuzahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dieser gesetzliche Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG stellt die Unternehmen aktuell vor viele Herausforderungen. Ob, wie und in welcher Höhe die Unternehmen zuschusspflichtig sind, ist zu prüfen. Hier beraten die Experten von NORDMETALL und AGV NORD gern, erste Ansprechpartnerin ist Meike Tilsner

Neben dieser Pflicht zur Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis führte das 2018 verabschiedete Betriebsrentenstärkungsgesetz zu weiteren Änderungen im Betriebsrentenrecht. Wichtig ist die neue Möglichkeit eines Sozialpartnermodells mit der für Arbeitgeber aus Haftungsgesichtspunkten vorteilhaften reinen Beitragszusage. Allerdings hat dieses Modell noch keinen Eingang in die Tarifverträge der M+E Branche gefunden. Bei Beratungsbedarf hierzu wenden Sie sich bitte an die Juristen aus dem Tarifrecht.

Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen

Die tarifgebundenen Arbeitgeber bei NORDMETALL fördern den Aufbau der Altersvorsorge ihrer Beschäftigten durch die Zahlung von altersvorsorgewirksamen
Leistungen.
Der Arbeitgeber zahlt 319,08 Euro jährlich bzw. 26,59 EUR monatlich als altersvorsorgewirksame Leistung (AVWL) in eine vom Arbeitnehmer gewählte Anlageart ein. Für Auszubildende beträgt die altersvorsorgewirksame Leistung 159,48 Euro (bzw. 13,29 Euro monatlich). Folgende Anlagearten sind möglich:

  • Einzahlung in eine Riester-Rente
  • Einzahlung in eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Altersvorsorgezusage des Beschäftigten (also Entgeltumwandlung)
  • Sonderfall: Anlageart, die durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt wird.
  • Laut dem Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen kann der Arbeitnehmer jährlich neu entscheiden, wohin das Geld fließen soll.